Maskenpflicht, Öffnungszeiten, Quarantäne, Sanktionen

In der neuen Regierungsverordnung geht es um die Quarantänezeit. Diese wurde von 14 Tage auf 10 Tage reduziert. Es wird auch auf die Maskenpflicht, die Art wie sie zu tragen ist, nämlich über Nase und Mund und die zu erwartenden Strafen bei Zuwiderhandlung eingegangen.

Für diejenigen unter euch mit Kindern ist auch der Bereich die Schulen betreffend sehr interessant. Viel Spass beim lesen 😊

Magyar Közlöny / Ungarisches Gesetzblatt Jahr 2020 Nr. 207. Regierungserklärung vom 18. September 2020

A Kormány 431/2020. (IX. 18.)…

  1. Tragen einer Mund-Nasen-Maske

 Jeder in Ungarn ist verpflichtet eine Mund-Nasen-Maske zu tragen, sobald er 6 Jahre alt ist!

  1. Im öffentlichen Personenverkehr
  2. Mitarbeiter in Geschäften mit Kundenverkehr
  3. Besucher von Geschäften, Büros, Firmengelände, Sportveranstaltungen und im Bereich von Einkaufszentren
  4. Bei künstlerischen Veranstaltungen der Künstler nicht
  5. In Kinos -nicht im Büro Bereich für Mitarbeiter
  6. Museen und Bibliotheken, Postämter, Verwaltungsämter und Polizeibehörden
  7. Besuche in den für die Öffentlichkeit zugängigen Bereichen sind erlaubt. Allerdings dürfen sich nie mehr als 5 Personen in einem Raum befinden, einschließlich der Mitarbeiter.
  8. Nur während der Öffnungszeiten und nur in öffentlich zugänglichem Bereich sind Besuche erlaubt.
  9. Überall müssen medizinische Masken, Sicherheitsmasken oder Masken aus Textilien oder anderen Materialien, keine Schals oder Tücher! (im weiteren Text: Maske) so getragen werden, dass Nase und Mund durchgehend bedeckt sind.
  10. Im Hoheitsgebiet einer Gesundheitseinrichtung ist mit Ausnahme von Absatz 3 jeder dazu verpflichtet eine Maske auf korrekte Weise zu tragen. (3) Ein in einer Gesundheitseinrichtung betreuter Patient muss auf der Station seiner Unterkunft keine Maske tragen. (4) In der sozialen Einrichtung (a) im Falle eines direkten Kontakts zwischen den dort beschäftigten Personen und den Betreuten, wenn 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden kann. b) während eines Gemeinschaftsprogrammes und während des Aufenthaltes in Gemeinschaftsräumen muss so weit wie möglich eine Maske gemäß Absatz 1 getragen werden.

2.§

In allen öffentlichen Verkehrsmitteln muss während der gesamten Zeit die Maske korrekt getragen werden. Bei Zuwiderhandlung darf der Betreiber eine Zuschlagszahlung erheben, zudem dem Gast die Beförderung untersagen. Sollte dieser nicht freiwillig das Objekt und dazugehörige Gelände verlassen kommt es zu einer Strafanzeige und die Polizei wird eingreifen.

Abschnitt 3 (1) Wenn im Fall von Abschnitt 1 (1) (b) und (e) die Handelsbehörde während der Inspektion oder die Polizei wird aufgrund einer Mitteilung auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 aufmerksam,(a) im Falle eines ersten Verstoßes gegen die Verpflichtung eine Verwarnung ausstellen,b) im Falle eines zweiten Verstoßes gegen die Verpflichtung eine Geldstrafe in Höhe von 100.000 HUF bis 1.000.000 HUF verhängen.(c) im Falle eines dritten Verstoßes gegen die Verpflichtung zumindest das Geschäft oder die Räumlichkeiten vorübergehend für 3 Tage, maximal für ein Jahr, schließen.(d) ab dem vierten Verstoß gegen die Verpflichtung, kann das Geschäft oder die Räumlichkeiten für eine Anzahl von Tagen, die der Anzahl der Fälle von Verstößen entspricht, höchstens für einen Zeitraum von maximal einem Jahr vorübergehend geschlossen werden.(2) Die in Absatz 1 genannte Sanktion kann für mehrere aufeinanderfolgende Inspektionen am selben Tag verhängt werden.

3. §  Die in Absatz 1 vorgesehene Sanktion greift für den Betreiber nicht, wenn er die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat um die illegale Situation zu beseitigen, insbesondere wenn(a) forderte den Täter auf, zu gehen,b) sich geweigert hat, den Täter zu bedienen, und(c) nachdem der Täter der Anordnung zum Verlassen nicht nachgekommen ist, die Polizei benachrichtigt.

Absatz 2 /4. § Bei jedem Schüler und Lehrer wird täglich vor Betreten des Schulgeländes Fieber gemessen. Im Falle einer erhöhten Temperatur bei einem Schüler werden sofort die Erziehungsberechtigten benachrichtigt.

5. § Betreten darf nur noch Personal und Schüler das jeweilige Schulgelände. Eltern, wenn sie eine Maske tragen, dürfen ihr Kind bis zum Fiebermesspunkt begleiten.

6.§ Öffentliche und private Veranstaltungen dürfen nicht mehr als 500 Besucher haben. Es dürfen zudem auch Lokale, Bars, Klubs und Diskotheken nicht nach 23 Uhr geöffnet haben. Ausgenommen sind der Lieferservice ohne Kundenverkehr.

„A Kormány 432/2020. (IX. 18.) Korm. rendelete egyes
kormányrendeleteknek a járványügyi készültségi időszak
védelmi intézkedéseivel kapcsolatos módosításáról“

Regierungsverordnung 432/2020. (IX. 18.) Änderung bestimmten Regierungsverordnungen in Bezug auf Schutzmaßnahmen während der epidemiologischen Bereitschaftsphase:

Änderung:

§ 2 408/2020 über Reisebeschränkungen während der epidemiologischen Bereitschaftszeit. (VIII. 30.) Regierungsverordnung § 3

In den Punkten a) bis c) und in Abschnitt 7 (3) (b) wird der Text „14“ durch den Text „10“ ersetzt.

§ 2 408/2020 regelt die Quarantänezeit, dazumal 14 Tage

433/2020. (IX. 18.) Regierungsverordnung

Sie regelt die Zahlung eines Corona Testes. Ein privat gewünschter Test muss selber gezahlt werden. Ein ärztlich oder behördlich verordneter Test wird kostenlos durchgeführt. Die Influenza-Impfung ist im Jahr 2020 und 2021 kostenlos und kann beim Hausarzt angemeldet werden.

Mehr Info: 0036209466727

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