Ein Einbruchdiebstahl und seine Folgen…

Einbruch durch offenes Fenster - So leicht sollte man es Einbrechern nicht machen (© Photographee.eu / stock.adobe.com)

Hilfe! Bei mir wurde eingebrochen!

Ein traumatisches Erlebnis mit durchwühlten Sachen in der Wohnung, verschwundenen Wertgegenständen und ein beklemmendes Gefühl bei den Bewohnern. Aber dann taucht die Frage auf, was ist jetzt zu beachten, um eine schnelle Schadensregulierung zu erreichen? Wie ist der zeitliche Ablauf und was wird wie erstattet?

Nach einem Einbruch ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu machen. Auch wenn man aus eigener oder fremder Erfahrung heraus die Erfolgsaussichten einer Täterermittlung für sehr gering hält, muss eine Anzeige erstattet werden. Inhalt der Anzeige muss sein, aufzuzeigen, was gestohlen wurde. Dabei müssen die Gegenstände so genau wie möglich (Alter, Herkunft, Wert) beschrieben sein.

Grundlage einer späteren Schadensregulierung ist immer das Polizeiprotokoll! Was nicht bei der Polizei als gestohlen angezeigt wurde, wird auch nicht erstattet! Häufig wird nach erfolgter Anzeige das Fehlen weiterer Hausratgegenstände festgestellt. Dinge, deren Diebstahl in der ersten Aufregung nicht aufgefallen ist, müssen bei der Polizei nachgemeldet werden und es muss eine Ergänzung zum Polizeiprotokoll ausgefertigt werden!

Seitens der Versicherung wird der Schaden in zwei Bereiche geteilt.

  1. Schäden am Gebäude oder Inventar infolge des Einbruchs werden nach Besichtigung ohne weitere Fristen reguliert.
  2. Der Schaden durch gestohlene Gegenstände wird nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens (normalerweise nach 8 bis 12 Wochen) reguliert. Der Einstellungsbescheid muss beim Versicherer eingereicht werden. Dann wird auf
    Grundlage des Polizeiprotokolls der Schaden im Rahmen der Bedingungen erstattet. Dabei wird geprüft, welche der angezeigten Hausratgegenstände versichert / nicht versichert sind und wie alt die gestohlenen Dinge waren (Neuwertersatz oder Zeitwertersatz ab 50% Abnutzung).
    Behördenkosten für die Wiederbeschaffung von Ausweisen, Kontensperrungen usw. müssen per Beleg nachgewiesen werden (sind nicht immer und nicht unbegrenzt in Versicherungsverträgen enthalten).

Dieser Ablauf ist bei allen Versicherungen gleich. Sprachlich bedingte Fehler oder Versäumnisse bei der Anzeige gehen zu Lasten des Geschädigten. Für die Versicherung ist nur das Polizeiprotokoll maßgeblich! Hier muss sich der Geschädigte ggf. Hilfe holen und beharrlich auf die korrekte Aufnahme oder nachträgliche Ergänzung des Polizeiprotokolls bestehen.

Lajos Káposzta

Versicherung in Ungarn